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570 Geboren
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595 Heirat
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610 Offenbarung
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622 Higra
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(Auszug nach Medina)
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623 Gemeinde-
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ordnung in Medina
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624 Schlacht bei Badr
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625 Schlacht bei Uhad
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627 Grabenkrieg
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628 Vertrag mit den
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Mekkanern
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629 Erste Wallfahrt
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nach Mekka
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629 Sieg bei Mu´ta
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630 Eroberung
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von Mekka
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632 Abschiedswallfahrt
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632 Tod Muhammad
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08.Juni 632
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Die vier ersten Kalifen
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Abu Bakr
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632 - 634
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Umar
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634 - 644
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Utman
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644 - 656
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Ali
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656 - 661
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Zeittafel arab.-islam. Geschichte
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Muhammad
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570 - 632
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Die vier ersten Kalifen
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632 - 656
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633 Südmesepotamien
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634 Palästina
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635 - 642
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Syrien und Persien
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642 - 647 Ägypten
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649 Zypern
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Bürgerkrieg
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656 - 661
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Omaiyaden
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661 - 750
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670 - 698 Nordafrika
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711 Spanien
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712 Transoxanien
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Abbasiden
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750 - 1258
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Kreuzzüge
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1096 - 1291
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Mamluken
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1250 - 1517
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Osmanen
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1299 - 1923
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Die zwölf Imame der Schia
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Ali ibn Abi Talib
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gest. 661
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Hasan
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gest. 670 od. 678
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Husain
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gest. 680
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Ali Zain al Abidin
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gest. 713
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Muhammad al Baqir
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gest. 733
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Ga`faras Sadiq
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gest. 765
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Musa al Kazim
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gest. 799
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Ali ar Rida
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gest. 818
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Muhammad al Gawad
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gest. 835
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Ali al Hadi
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gest. 868
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Hasan al Askeri
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gest. 874
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Muhammad Mahadi
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(der Erwartete)
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Recht und Glaube
Eine Darstellung des Osmanischen Reich ist nicht denkbar ohne die Darstellung dessen, was die osmanische Gesellschaft prägte. Dazu gehören die theoretische wie praktische bzw. politische
Ideengeschichte islamischer Denkmuster. Diese basieren auf islamisch – türkischen Legitimations- und Gesellschaftskonzepten, hauptsächlich des sunnitischen Islams. Dies erfordert eine Einführung in die
Rechts- und Glaubensgeschichte, eine Betrachtung der einzelnen Träger dieser Tradition und deren Bildung (Ilmiye/Seyhülislam/Derwische/Bildung).
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Die Sunna im Osmanischen Reich
Im Osmanischen Reich bildete der sunnitische (hanafiticher Schule) Islam die Grundlage des Glaubens. Dabei bedeutet (sunna
) Herkommen/Brauch das Trachten eines gläubigen Menschen nach Brauch und Herkommen zu leben und zu handeln. Der Inhalt des Brauchs ist in den vom Propheten Muhammad überlieferten Lehren und Aussprüchen gegeben (hadithe).
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„Der Islam ist eine Gesetzesreligion. Gott hat seinem letzten und größten Propheten Muhammad seinen Willen offenbart, der in der heiligen Schrift, dem Koran, teilweise in Gesetzesform niedergelegt ist.
Diese ewigen, heiligen, göttlichen Gesetze müssen in der Welt, in einem Gemeinwesen zur Anwendung kommen, damit Islam als Religion sein kann. Islam ist daher nie allein die private Angelegenheit des Individuums
gegenüber seinem Gott, sondern immer auch Sache der Öffentlichkeit, der Gesellschaft und des Staates.“ (Radtke, Bernd: Der sunnitische Islam, in: Ende/Steinbach (Hrsg.) Der Islam in der
Gegenwart. München 1984 S.57)
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Gott, nicht der Mensch, ist der Gesetzgeber
Dabei ist Gott der einzige Gesetzgeber. Seine Vertreter auf Erden wie der Prophet, dann die Kalifen und später andere Herrscher eines islamischen Staates, sind nur Ausführer des göttlichen Rechts (scharia).
Mit der geschichtlichen Zersplitterung der politischen Einheit des Islam und seiner realen Entfernung von der Fiktion der Idee einer Einheit zwischen weltlicher und religiöser Macht, entstand eine Teilung
der Autorität zwischen Herrscher und den religiösen Schriftgelehrten, der sogenanten Ulama. Die Ulama (türk.Ulema) entwickelte
sich zur Hüterin des sakralen Gesetzes und kodifizierte zwischen dem 7. und 9. Jahrhundert das Recht. Aus der ursprünglichen gemeinsamen und gleichwertigen Grundlage von Theologie (kelam) (Grundlage der Glaubenslehre) und Rechtswissenschaft (Grundlage der Lebenspraxis) setzte sich die orthodoxe (Das
Festhalten an einer in einer bestimmten Form niedergelegten Meinung oder Lehre) Ulama als Anhänger der fiqh - Wissenschaften durch.
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Die fünf Glaubenslehren des Islams (2, Vers 177)
1. Das Glaubensbekenntnis (shahada)
“Ich bezeuge, dass es keinen anderen Gott gibt als Allah, und Muhammad ist sein Prophet.”
2. Das Gebet (salat)
Fünf rituelle Gebete am Tag nach vorherigen Waschungen.
3. Die Almosen-Steuer (zakat)
Empfohlene freiwillige Spende zugunsten der Armen.
4. Das Fasten (siam) Plichtfasten des Gläubigen im Fastenmonat (ramadan)
5. Die Wallfahrt (hadjj) Plicht bzw. Soll des Gläubigen zum Besuch der Heiligen Stätten (Mekka und Medina)
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Die Rechtswissenschaft (fiqh)
„Die islamische Rechtswissenschaft ist demnach prinzipiell die Auslegung des göttlichen Willens nach Maßgabe der vom Schöpfer festgelegten fundamentalen bzw. dogmatischen Kriterien; sie
bilden den Grundstein der Beurteilung des menschlichen Handelns.“ (Nagel, Tilman: Das islamische Recht. München 2001 S. 9)
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Zur Herleitung der Bewertungskriterien aus den islamischen Quellen für die Praxis braucht es einen nach bestimmten erlernten Methoden ausgebildeten Rechtsgelehrten (fiqh).
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Oben: Osmanischer Koran Ende 19. Jh. (Türkei)
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Islamische Quellen der Rechtswissenschaft
Die Rechtswissenschaft basiert auf vier Wurzeln (usul). Die Quellen stehen dabei nicht auf einer Linie. Nur Koran und Sunna sind eigentliche Quellen, der Analogieschluss und der Konsensus der
Gelehrten sind eher als methodische Grundsätze zu sehen.
“ Um die Wende vom zweiten zum dritten islamischen (8./9.) Jahrhundert vollzog der große Jurist al-Safi (767-820) den entscheidenden Schritt zu einer neuen Rechtstheorie: Für Safi ist Sunna nicht mehr
- wie für seine medinensischen Lehrer- die idealisierende Praxis nach dem Konsensus anerkannter Autoritäten; sie ist vielmehr identisch mit dem Konsensus der Gemeinde postuliert wird, auszulegen durch
strengen Analogieschluß, doch dem persönlichen Ermessen nicht verfügbar.” (Endreß, Gerhard: Einführung in die islamische Geschichte. München 1982 S.81)
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„Insofern beansprucht im Gegensatz zum Christentum die Jurisprudenz und nicht die Theologie den höchsten Rang; d.h. nicht die Theologie, sondern fiqh wurde als Kern der islamischen
Wissenschaften betrachtet.“ (Kürsat, Elcin: Der Verwestlichungs- prozeß des Osmanischen Reiches im 18. und 19. Jahrhundert. Frankfurt 2003, S. 78)
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1. Koran Koran(deut.) Qur`an
(engl.) Kur`an(türk.)
Der Koran setzt sich aus 114 Abschnitten, die (suren) genannt werden, zusammen. Die vorgenommene Anordnung folgt dem Prinzip der Länge: Sure 2 ist mit 286 Versen (ayat) die längste, die
Suren 108 und 110 sind mit je drei Versen die kürzesten. Der Sure 2 geht ein kurzes Gebet voran, das von den Muslimen bei vielen Gelegenheiten rezitiert wird und das als erste Sure zählt; es heisst (al-fatiha
), (die Eröffnende). Die Anordnung der Suren folgen weder der chronologischen Reihenfolge ihrer Offenbarung, noch ergibt sie einen fortlaufenden, zusammenhängenden Text. Jede Sure ist für sich zu betrachten,
wobei gelegentliche Brüche im Text erkennen lassen, dass auch einzelne Suren wieder aus verschiedenen Texten zusammengesetzt sind.
“... der Koran ist für den Muslim das Wort Gottes, das durch den Engel Gabriel dem Muhammad übermitteln ließ, und zwar als Abschrift des himmlischen Urbuches in arabischer Sprache, damit er es den Arabern und über
die Grenzen Arabiens hinaus allen Menschen verkünde.” (Khoury, Adel Th.: Begegnung mit dem Islam. Freiburg 1980 S.21)
2. Überlieferung (Sunna)
Mit Sunna sind alle Handlungen, Aussprüche oder Lehren des Propheten wiedergebenden Tradition und der Propheten Gefährten gemeint, sogenannte (hadithe
). Es sind vor allem im 8. Jh. entstandene, nicht koranische Quellen, die sich in je zwei Teile methodisch gliedern. Zum einen Teil den der Überlieferungskette der Gewährsmänner (isnad) und
einen anderen Teil, nämlich der Inhalt des Hadith (matn). Diese Unterscheidung wurde für die nachgeborenen Rechtswissenschaftler notwendig um die Vielzahl von vermutlichen Hadithen von den
tatsächlichen Hadithen zu selektieren. Ob damit immer eine Hadith tatsächlich wahr ist, ist bis in die Gegenwart zwischen den Gelehrten strittig.
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3. Analogieschluß (qijas)
Analogieschluss ist die Anwendung einer festgelegten Regel für einen im Wesen gleichen Fall.
4. Konsensus der Rechtsgelehrten (igma)
Einmütiger Konsens der Rechtsgelehrten bzw. der Gemeinde (umma) über eine Regel, die weder im Koran noch in einem Hadith zu finden ist.
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Die Herausbildung der Dogmatik
Mit der Dominanz der fiph und dem Herausbilden der islamischen Dogmatik im 9. Jahrhundert verlor die theologische Philosophie ihren Platz in den islamischen Wissenschaften. Die sich im 11.
Jahrhundert ausbildenden Bildungsstätten (Madrassa/Medresse) konzentrierten sich in der Hauptsache, nach dem Ende der Möglichkeit der eigenen Auslegung der islamischen Quellen,
in der Erläuterung und Anwendung der für alle Zeit feststehenden Lehrmeinungen.
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„Nach der vorherrschenden Lehrmeinung ist das “Tor des uneinge- schränkten igtihad”, der selbständigen Forschung aus den Quellen, dem Koran und der Überlieferung, etwa seit dem 3.
Jahrhundert der Hischra (9. Jahr.) geschlossen. Seither fühlt man sich an die Autorität der Früheren durchaus gebunden.“ (Hartmann, Richard: Die Religion des Islam, Berlin 1944 S. 142)
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Die Ulema im Osmanischen Reich
Die einzige Möglichkeit, Veränderungen in diesem System vorzunehmen, blieb in der Erteilung eines Rechtsgutachten
(fetwa). Andere Arten von Reformen wurden als unzulässige, dem Herkommen widersprechende Neuerungen (bit`at), von der Ulema (Rechtsgelehrten) abgelehnt.
Die Ulema im Osmanischen Reich wurde geprägt durch die Ilimiye. Unter Ilimiye (Ilmiye Sinifi/
wissenschftliche Laufbahn) versteht man die gesellschaftliche Gruppe (Korps) der Schriftgelehrten (die eigentlichen Männer der Feder) im Osmanischen Reich. Diese institutionelle für das Osmanische Reich charakteristische Gruppe, bestimmte das religiöse Erziehung- und Rechtswesen und die damit verbundenen Verwaltungs- und Aufsichtsfunktionen im Staat. Sie waren als behördliche Vertreter die Bindung und Identifikation zwischen Beherrschten
(raya) und dem osmanischen Staat.
Die oberste Aufsicht im verwaltungstechnischen und religiösem Sinne wurde im Amt des Scheich ül-islam im Laufe des 15. Jahrhundert institutionalisiert. Damit wurde eine verbindliche und einheitliche Rechtsauslegung
(ifta) im Osmanischen Reich geschaffen.
(Ausfhrlicher und Weiterführend unter Ilmiye / Seyhülislam/ Bildung)
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Oben: Die Schüler des Sokates als Erben der antiken Philosophie 13. Jh. Rechts: Die gottliche Offenbarung 14. Jh.
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Links und Literaturhinweise zum Them Islam / Recht / Koran und Glaube
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Koranübersetzungen in deutscher Sprache (Literaturauswahl)
Henning, Max: Der Koran. Stuttgart 1960/ 1987 (Diese Übersetzung mit einer Einleitung von Annemarie Schimmel, eignet sich als preiswerte Alternative.)
Khoury, Adel: Der Koran. Arabisch-Deutsche Ausgabe. Gütersloh 1987 12 Bände.
Rudi, Paret: Der Koran. Übersetzung Bd. 1, 3 Aufl. Stuttgart 1983 Rudi, Paret: Der Koran. Kommentar und Konkordanz. Bd. 2, 2 Aufl. Stuttgart 1980 (Diese Übersetzung eignet sich für die wissenschaftliche Beschäftigung mit dem Koran. Die Übersetzung gibt es auch als DVD )
Bobzin, Hartmut (Hrsg.): Der Koran. In der Übersetzung von Friedrich Rückert 1787. 2 unver. Aufl. Würzburg 1996
(Diese Übersetzung versucht
den Poesiecharakter des Korans im deutschen zu Vermitteln. siehe hierzu: Annemarie, Schimmel: Friedrich Rückert. Biographische Notizen, in: Europa und der Orient 800 - 1900 (Hrsg.) Sievernich, G. und Budde, H., Berlin 1989 S. 96-105)
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Allgemeine Einführungsliteratur zum Islam und zur islamisch -arabischen Geschichte.
Brockelmann, Carl: Geschichte der islamischen Völker und Staaten. München 1939
Cahen, Claude: Der Islam I, Vom Ursprung bis zu den Anfängen des Osmanischen Reiches (Fischer Weltgeschichte Bd. 14). Frankfurt 4 Aufl. 1976
Grunebaum, G.E.: Der Islam II, Die islamischen Reiche nach dem Fall von Konstantinopel (Fischer Weltgeschichte Bd. 15) Frankfurt 3 Aufl. 1976
Hartmann, Richard: Die Religion des Islam. Nachdr. d. Ausg. 1944, Darmstadt 1987
Ende, Werner und Udo, Steinbach: Der Islam in der Gegenwart. München 1984
Endreß, Gerhard: Einführung in die islamische Geschichte. München 1982
Enzyklopädie des Islam, 4 Bände Leiden 1913-1934, Ergänzungsband 1938
Nagel, Tilman: Das Islamische Recht. Westhofen 2001
Schimmel, Annemarie: Der Islam. Eine Einführung. Stuttgart 1990
Einzelfragen zur Glaubenslehre und zu Mohammed
Bobzin, Hartmut: Der Koran. Eine Einführung. München 2004
Halm, Heinz: Die Schia. Darmstadt 1988
Gätje, Helmut: Koran und Koranexergese. Zürich 1971
Paret, Rudi: Mohammed und der Koran. 5 Aufl. Stuttgart 1980
Nagel Tilman: Staat und Glaubensgemeinschaft im Islam. 2 Bände. Zürich 1981
Stieglecker, Hermann: Die Glaubenslehren des Islam. Paderborn 1962
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