Osmanisches Reich
Osmanisches Reich

Ausbildung und Karriere

Heeresrichter von Rumeli und Anatolien 16. Jh.

War es bis ins 17. Jh. üblich, dass ein Angehöriger der Ulema den beruflichen Aufstieg zunächst seinem eigenen Kenntnissen sowie seinem Talent verdankte, änderte sich dies hin zum Bemühen eines Gönners oder Paschahaushalt, insbesondere in der Hauptstadt. Die Hierarchisierung und Institutionalisierung des Rechtsgelehrtenstandes im frühen 18. Jh. teilte sich in den gesonderten Stand der oberen Richter (mevleviyet) sowie der Medressen-Professoren (müderrise) in Istanbul und dem Rest der unteren Richter und sonstigen Rechtsgelehrten. Somit wurde die Abstammung immer wichtiger.

 

Hohe Ulemas verteilten an ihre Kinder die zu besetzenden Stellen schon in der Jugendzeit. Die Einkünfte der Provinz oder des Amtes wurden als Gehalt beansprucht und die tatsächliche Amtsgeschäfte an Stellvertreter (naibs), die ebenfalls aus der Umgebung der Familie stammten, vergeben. Dies führte nicht nur zu einer Knappheit an zu verteilenden Pfründen und Ämtern, sondern zu einer Senkung der Bildung der Ulema.



“Bereits der Historiker Mustafa Ali schrieb seine Beobachtungen nieder, dass die Gelehrten sich nun der Aufstiegs- und Karrieregier widmen und von ihrem primären Ziel der Wissensakkumulation, Lernbegierde und von den hohen moralischen Werten der Wissenschaft distanzierten.”

(Kürsat, Elcin: Der Verwestlichungsprozess des Osmanischen Reiches im 18. und 19. Jahrhundert. Bd. 1, Frankfurt  2003,  S. 181 )



Die eigentlichen Richter (kadis)

Herresrichter und Kaputan Pascha 18. Jh.

Neben den erwähnten höheren Richter gab es eine Vielzahl von Richtern der anderen osmanischen Städte. Dabei gab es neun Rangstufen für Rumelien, zehn Rangstufen für Anatolien und sechs Randstufen in Ägypten. Diese eigentlichen Richter waren die Basis der osmanischen Rechtsprechung in der Fläche. Ihre Zahl schwankte zwischen 300 und 500 Richter, die in der Regel ein Jahr das Richteramt praktizierten und dann wieder als Anwärter (mulasim) auf ihre nächste oder nächst höherer Berufung warteten. Oft hielten sich die Anwärter, aber auch die Richter selbst in den großen Städten des Reiches auf und entsandten ihre Stellvertreter (naibs) in den Gerichtsbezirk, dem sie eigentlich zugeteilt waren.

 

Daneben gab es noch drei Sonderrichter. Den Richter für die Karawane zwischen Mekka und Damaskus (mahmel kadisi), der Richter der Flotte und der des Feldlagers (ordu kadisi) immer dann, wenn kein Heeresrichter im Feldlager dabei war.

 

Die Stellvertreter der Richter (naibs)



Jeder Richter war gehalten, wenn er nicht in seinem Gerichtsbezirk weilte, einen Stellvertreter zu ernennen und zu bezahlen. Dies konnten durch alle Rangstufen von Richter und Mollas veranlasst werden. Dadurch kam es in einigen Gerichtsbezirken vor, dass die eigentliche Rechtsprechung und Verwaltung in den Händen der Stellvertreter lag, da diese nicht der zeitlichen Amtsbefristung unterlagen. Je nach Amtsfunktion untergliederten sich die Stellvertreter wiederum in eine Vielzahl von Klassen.



Die Professoren bzw. Lehrende (müderrise)

Hofastronomen (Munedschim Baschis) im Umgang mit Astrologischen Geräten in der Sternwarte Murad III im 16. Jh.

Die Lehrenden an osmanischen höheren Bildungseinrichtungen (Medressen) nannte man Professoren (müderrise). Auch die Professoren waren in unterschiedliche Rangstufen eingeteilt je nach Ruf der Medresse wo gelehrt wurde. Dabei wahren sie meist Vorsteher einer Stiftung, die erst die Lehre ermöglichte. Staatliche Schulen, aus den Palastschulen, gab es bis Mitte des 19. Jh. nicht. Erst im Zuge der Bildungsreform in der Tanzimatzeit entstanden staatliche Lehrkörper. Die bekanntesten Bildungseinrichtungen waren die Stiftungen Mehmed II und Süleyman I in Konstantinopel, d.h. ihre Professoren bekleideten die höchsten Ränge innerhalb dem Bildungssystem. 

 

Höhere Lehranstalt (medresse)

 

Die Medressen waren die Grundpfeiler der osmanischen Bildung. Es gab drei Klassen von angesehenen Medressen, die Medressen von Konstantinopel, die von Adrianopel und Bursa und die restlichen Medressen im Reich. Je nach Länge der Ausbildung und Ansehen der Medresse konnte der Student als Abgänger entweder den Richterberuf (kadi), den des Rechtsgelehrten (mufti) oder den eigentlichen Priesterstand (Imam) erlangen. Bei den Schülern unterschied man diese in drei Gruppen von Studenten. Erstens, die weit fortgeschrittenen Studenten, die den Lehrbetrieb unterstützten und zum Teil selbst Vorlesungen gaben, sie wurden Repetitoren (mu`id) genannt.

Die Abgänger der Medressen ohne Anstellung nannte man (danischmend) die eigentlichen Studenten bzw. Anfänger bezeichnete man als (softas). Die Vorraussetzung zum Besuch einer Medresse lag im erfolgreichen Abschluss einer Elementarschule (sibyn mektebi).



Die Rechtsgelehrten (muftis)

Osmanischer Mufti im 16 .Jh.

Zwischen den Richtern und den Geistlichen stand der Gesetzesgelehrte. Er sprach weder Recht noch war er als Geistlicher tätig. Seine Hauptaufgabe war die Auslegung des heiligen Gesetzes (scharia). Auf Anfrage erstellte er rechtliche Gutachten (fetwas) die meist verbindlich waren. In den Städten Mekka, Medina, Kairo, Haleb (Allepo) Jerusalem und Damaskus gab es gleich mehrere Muftis. Dies lag daran, dass der Mufti immer nur in einer Rechtsschule Gutachten erstellen konnte und in diesen Städten auch andere Rechtsschulen aus der des Hanafiten Abu Hanifa (699 - 767) praktiziert wurde. Oberster Mufti war der Scheich ül-islam in Konstantinopel. Im Osmanischen Reich waren die Muftis und Kadis zwar in ihren Entscheidungen nur dem Gesetzt verpflichtet und somit frei in der Auslegung, doch in der Rechtspraxis scheinen die Gutachten des Scheich ül-islam verbindlich gewesen zu sein.



“Sie müssen die arabische Sprache beherrschen, den Koran und das Hadit sowie die Methoden ihrer Nutzbarmachung für die Rechtsfindung kennen und unbescholten sein; mit anderen Worten, sie müssen über die Befähigung zu einer selbständigen Beurteilung (igtihad) von Sachverhalten verfügen. Das Erteilen von Gutachten (fetwas) gehört mithin zur muslimischen Rechtspflege; doch beziehen sich derartige Auskünfte nicht auf den Sachverhalt als solchen oder die Verfassung eines Täters im Augenblick seiner Tat, sondern auf die Bewertung des Falls nach den Kategorien, die die Scharia an die Hand gibt.”

(Nagel, Tilman: Das Islamische Recht. Westhofen 2001 S. 131)

 

Aufgaben und Funtion

 

Die Muftis im Osmanischen Reich wurden direkt vom Sultan ernannt soweit sie vom Staat besoldet wurden. Ihre Tätigkeit war für alle Personen wie Organisationen ohne Gebietsgrenzen abrufbar. Auch Nicht-Muslime konnten ein Gutachten anfordern. Zwar hatten die Muftis kein Recht zur Durchsetzung seiner Entscheidung, doch die Richter folgten in der Regel dem Gutachten. Oft reichte schon ein Gutachten für die sich beklagenden Parteien und es musste kein Urteil gesprochen werden. Vielfach waren die Funktionen eines Richters auch in Persona eines Mufti oder Gelehrten einer Medresse. Auch Gutachten von nicht im staatlichen Lohn stehende Muftis wurden im privaten Bereich respektiert. Übrigens gibt es bis heute in vielen muslimischen Ländern immer noch die Einrichtung eines Obersten Muftis, der Gutachten im Auftrag der Regierung oder von Privatpersonen erstellt. Verpönt war allerdings das Einholen von zwei Gutachten für ein und denselben Fall, was nur dann akzeptiert wurde, falls unterschiedliche Rechtsschulen befragt wurden.



Die eigentlichen Prister

Osmanische Scheichs im 16.Jh.

Die ordentlichen Prediger der großen Moscheen wurden (scheich od. vaize) genannt. Ihre Rangstellung und ihr Ansehen waren in Abhängigkeit der Stellung der 15 Sultansmoscheen in Konstantinopel zu sehen. Außerhalb der Hauptstadt gab es keine Rangstufen. Neben den Scheichs gab es in den großen Moscheen den Freitagsbeter (hatib) sie haben eine eigene Kanzel (minbar) wo sie, auf halber Höhe, zur Gemeinde predigen.



Die Imame

 

Der eigentliche Vorsteher der Gemeinde ist der (imam) der in vielen Moscheengemeinden gleichzeitig auch priesterliche Rituale vollzieht, z.B. Beschneidung, Trauung und Begräbnis. Die Imame und ihre Diener bildeten das rituelle Rückrat der Ulema, da sie Repräsentanten der islamischen und damit staatlichen Ordnung, vor allem in den Provinzen, des Osmanischen Reiches darstellten. Je nach Größe der Moschee bzw. der Stiftung (vakif) gab es auch mehrere Imame die sich der Verwaltung und dem Unterhalt der Moschee und seiner Einrichtungen, widmeten. Neben den Iman gab es immer auch ein oder mehrere Gebetsausrufer (muezzin), die fünfmal am Tag die Gläubigen zum Gebet gerufen haben. Ihnen zur Seite standen  eine Vielzahl von Moscheendiener (kaime) z.B. Grabhüter (türbedar) , Türhüter (bevvab), Auskehrer (ferras), Lampenanzünder (kandildsi) etc.

Die (Emire) oder Blutsverwandten des Propheten

Osmanischer Mufti 17.Jh.

Bis heute gibt es eine Gruppe von Menschen in islamischen Länder, die sich auf die Abstammung durch den Propheten oder seine Sippe den (beni hasim) vom Stamme der (quarais) berufen. Sie genießen zwar keine besondere soziale Stellung und kommen in allen gesellschaftlichen Schichten vor, dennoch sind sie im Volksislam geachtete Personen. Diese Gruppe gehörte zwar nicht als Ganzes der osmanischen Ulema an, da sie aber ein eigens Korps bildeten wurden sie unter ihrem Oberhaupt (naqib ül-esraf), welche der höheren Ulema angehörte, durch diesen erfasst. Ihr eigentliches Privileg bestand neben dem Führen des Titels (serif und seyyid) vor allem im Tragen eines grünen Turbans als besondere Ehre. Die Abstammung bzw. der genealogische Nachweis (silsilename) konnte im Osmanischen Reich sowohl im männlichen wie im weiblichen Zweig zur Zugehörigkeit führen, was in anderen muslimischen Staaten nicht möglich war.

 

“Die Abstammung bloß väterlicher oder mütterlicher Seite ist hinreichend zu dem Titel eines Emirs; die geschätztesten aber dsind diejenigen, welche diese Abstammung sowohl von väterlicher als von mütterlicher Seite ausweisen können. Der grüne Turban wird zwar als Farbe der Familie des Propheten sehr in Ehen gehalten, und Christen ist diese Farbe zu tragen durchaus untersagt; aber wenn die Farbe den Turban vor Misshandlung schützt, so schützt dieser davor nicht seinen Träger; den bei öffentlichen Strafen und sogar bei Schlägereien auf der Straße wird der grüne Turban zwar in Ehren bei Seite gesetzt, der ihn aber trug, deshalb nicht weniger grün und blau geschlagen.”

(Hammer, Josef v.: Staatsverfassung und Staatsverwaltung des Osmanischen Reiches Bd. II Wien 1815 Nachdr. Hildesheim 1977 S. 400)



Die Derwische (arab. faqir, pers. sufis)

Zeichnung eines Mevlana Derwisches im 17. Jh.

Im Osmanischen Reich waren die Derwische (Mönchsorden oder Bettelmönche) bzw. die Derwischorden ein wichtiges gesellschaftliches Bindeglied zwischen staatlich verordnendem orthodoxen Islam und den mystischen und heterodoxen Lebenswelten von Teilen der Bevölkerung. Es war ein ambivalentes Verhältnis, weil zum Einen staatstragend, z.B. die religiöse Ausbildung der Janitscharen durch den Bektaschies Orden zum Anderen bedrohlich für die staatliche Ordnung durch sozial-religiöse Aufstandsbewegungen gerade in der Gründerzeit (z.B. Scheich Bedreddin 1358 - 1416) oder in den Auseinandersetzungen zwischen den schiitischen Persern im 16. bis 18. Jh. (gemeint sind hier die “Rotköpfe” oder (kizilbas) vor allem schiitische Turkmenen in Ostanatolien und Anhänger des Safawi-Ordens des persischen Schah Ismail und Begründer der  Dynastie der  Safawiden 1501- 1722). Dabei waren die Orden und ihre Mitglieder Bestandteil der Ilmiye und ihre spirituelle Kraft inspirierend für die Kunst, z.B. in der Kalligraphie, aber auch im sozialen Zusammenhalt der muslimischen Gesellschaft. Gerade die (tarikat) Bruderschaften, obwohl 1924 verboten, sind in der heutigen Türkei wieder Mittler eines mythischen Islams und Bestandteil eines unsichtbaren sozialen und politischen Netzwerks von wichtigen Gruppen der politischen Elite.

 

“Der Sufi d.h. “der Asket, der ein grobes Wollkleid trägt”, setzt sich zum Ziel, schon zu Lebzeiten völlig und unmittelbar in Gott aufzugehen.” ... Die Derwische organisieren sich in Derwischorden, für die die unterschiedlichen religiösen Praktiken beim Ersteigen der Vollkommenheitsstufen im Mittelpunkt steht.. Deshalb werden die Orden (tarika) genannt, was im Arabischen “Weg, Methode” bedeutet. Obwohl das Sufitum sich in der Regel einer weltentrückten Lebensweise zuwandte, gab es in ihm Richtungen mit ausgeprägten Welterlösertendenzen, so dass einzelne Orden auf weltlicher Ebene sozialrevolutionäres Gedankengut vertreten haben.”

(Matuz, Josef: Das Osmanische Reich. Darmstadt 1985 S.22) 

Rumi trifft Molla Schams osm. Miniatur um 1600

Wichtige Orden im Osmanischen Reich (tekke)

 

Im Osmanischen Reich gab es sechs wichtige Derwischorden: die Naqsbendiye, die Mevleviye, die  / Bektasyie, die Qadriye, die Rufaiye und die Halvetiye. Alle diese Orden hatten unterschiedliche Trachten und Rituale. Sie lebten in Klöstern (tekkiye,hangah, zawiye und ribat ) unter der Aufsicht von Vorstehern (türk. baba, pers. pir, arab. scheich). Der Wohnort des Generals des Ordens befindet sich meistens am Ort des Grabs des Ordensgründers. Die Gliederung der Mitglieder hatte drei Rangstufen: die eigentlichen Ordensmitglieder, die im Kloster lebten, die äußeren Mitglieder, die zu religiösen Übungen ins Kloster kamen und der größte Bereich die so genannten Sympathisanten mit dem Orden, die im ganzen Reich verteilt waren.

 

Tarikat - Orden in der Türkei

 

“ In den fünfziger Jahren kann man bereits eine deutliche Stärkung der Position der Tarikat in Wirtschaft und Gesellschaft der Türkei beobachten. Ähnlich wie bei den westlichen Freimaurerlogen gibt es in der Türkei eine massive Verfilzung zwischen Tarikat, Wirtschaft, Bildung und Politik. Dies erfolgte oft im stillen, unbemerkt von der Öffentlichkeit."

(Tibi, Bassam: Aufbruch am Bosporus. München 1998 S. 92) 

Literaturauswahl

Encyclopaedia of Islam: Ilmiye. Vol. III, Leiden 1971 S. 1152 - 1154


Gibb, E.J.W:: The Hierarchy of the Ulema, in: A History of Ottoman Poetry. London 1965 S. 394 - 404


Gibb, H.A.R./Bowen, Harold:Islamic Society and the West. Vol.II, Leiden 1957


Hammer, Josef v.: Von den Ulemas, d.i. vom dem Richter- und Pristerstande oder den Rechts- und Gottesgelehrten, in: Staatsverfassung und Staatsverwaltung des Osmanischen Reiches Bd. II Wien 1815 Nachdr. Hildesheim 1977 S. 372-412

 

Klein, Denise: Die osmanische Ulema des 17. Jh. Eine geschlossene Gesellschaft? (Islamkundliche Untersuchungen Bd. 274), Berling 2007

 

Kreiser, Klaus: Vom Koranschüler zum Scheichülislam, in: Brockhaus Weltgeschichte. Um Glaube und Herrschaft (600-1650) Band 3, Leipzig 1998 S. 123-131

 

Majer, Hans Georg: Ulema und “kleinere Religionsdiener” in einem Defter der Jahre vor 1683, in: Majer, H.G.(Hrsg.) Osmanische Studien zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte. Wiesbaden 1986 S. 104-119



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